Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Krankentransporte

der REBOT GmbH, Seeburger Str. 25, 13581 Berlin (nachfolgend „REBOT“ genannt)


1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle qualifizierten Krankentransporte sowie sonstigen patientenbezogenen Beförderungsleistungen, die REBOT gegenüber Patienten und Auftraggebern erbringt.
Vertragspartner des Patienten ist grundsätzlich die REBOT GmbH. Soweit gesetzliche Krankenkassen, private Krankenversicherungen oder sonstige Kostenträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Regelungen unmittelbar zahlungspflichtig sind, bleibt das Vertragsverhältnis zwischen Patient/Auftraggeber und REBOT hiervon unberührt.
Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen oder für REBOT verbindliche Versorgungsverträge mit Kostenträgern abweichende Regelungen enthalten, gehen diese den nachstehenden Bestimmungen vor.

2. Leistungsgegenstand
REBOT erbringt qualifizierte Krankentransporte mit hierfür zugelassenen Fahrzeugen (z. B. Krankentransportwagen) und geschultem Personal. Art und Umfang der Einsatzmittel richten sich nach der ärztlichen Verordnung, dem medizinischen Bedarf des Patienten sowie den einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben.
Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Fahrzeuge oder bestimmter Einsatzkräfte besteht nur, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder ausdrücklich vereinbart ist.

3. Vertragsabschluss und Beauftragung
Die Beauftragung eines Krankentransports kann durch den Patienten selbst, dessen gesetzlichen Vertreter oder durch sonstige Dritte (z. B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen) im Namen des Patienten erfolgen.
Mit der Annahme der Bestellung und Durchführung des Transports kommt ein Beförderungsvertrag zwischen REBOT und dem Patienten zustande. Der Auftraggeber versichert, zur Beauftragung bevollmächtigt zu sein; andernfalls haftet er REBOT gegenüber für die vereinbarte Vergütung, soweit kein Kostenträger leistet.
Die Beauftragung kann telefonisch, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Für planbare Fahrten ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich.

4. Abrechnung mit Kostenträgern
Soweit gesetzliche Krankenkassen, private Krankenversicherungen, Berufsgenossenschaften oder sonstige Kostenträger nach gesetzlichen Vorschriften (insbesondere SGB V) oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Kostenübernahme verpflichtet sind, rechnet REBOT nach den hierfür geltenden Tarifen und Regelungen unmittelbar mit dem zuständigen Kostenträger ab, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzung für eine direkte Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen ist in der Regel das Vorliegen einer gültigen ärztlichen Verordnung sowie – bei genehmigungspflichtigen Fahrten – einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse. Der Patient bzw. Auftraggeber ist verpflichtet, diese Unterlagen REBOT vor Fahrtantritt vorzulegen.
Gesetzlich vorgesehene Eigenanteile/Zuzahlungen des Patienten (z. B. nach § 61 SGB V) bleiben hiervon unberührt und können von REBOT unmittelbar beim Patienten erhoben werden.

5. Selbstzahlerregelung / fehlende Kostenübernahme
Liegt bei einer genehmigungspflichtigen Fahrt keine Genehmigung der Krankenkasse vor oder lehnt der zuständige Kostenträger die Übernahme der Kosten ganz oder teilweise ab, ist REBOT berechtigt, dem Patienten die Kosten der Fahrt in Rechnung zu stellen, soweit und in dem Umfang, in dem kein Kostenträger leistet.
Der Patient verpflichtet sich in diesen Fällen, die Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste von REBOT als Selbstzahler zu übernehmen. Dies gilt insbesondere, wenn:
– keine Genehmigung erteilt wird,
– eine Genehmigung nicht rechtzeitig vor Fahrtantritt beantragt oder vorgelegt wurde, oder
– der Kostenträger die Kostenübernahme wegen fehlender Voraussetzungen, formaler Mängel oder aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise ablehnt.
Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder für REBOT verbindliche Verträge mit Kostenträgern eine unmittelbare Belastung des Patienten ausschließen oder beschränken, gelten diese vorrangig; die vorstehende Selbstzahlerregelung findet dann nur im rechtlich zulässigen Umfang Anwendung.
REBOT informiert den Patienten bzw. Auftraggeber vor der Fahrt – soweit möglich – über eine erkennbare Genehmigungspflicht und die Möglichkeit, dass der Transport als Selbstzahlerleistung abzurechnen ist. In entsprechenden Konstellationen kann REBOT mit dem Patienten eine gesonderte Selbstzahler-Vereinbarung abschließen.

6. Preise, Zahlung und Verzug
Mangels anderweitiger Vereinbarung gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preis- und Tarifverzeichnisse von REBOT. Diese können in den Geschäftsräumen oder auf Anfrage eingesehen werden.
Rechnungen gegenüber Patienten oder sonstigen Auftraggebern sind, soweit auf der Rechnung nichts anderes angegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug ist REBOT berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7. Mitwirkungspflichten des Patienten/Auftraggebers
Der Patient bzw. Auftraggeber hat REBOT alle für die Durchführung des Transports erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß mitzuteilen, insbesondere zum Gesundheitszustand, zu bestehenden Infektionsrisiken, zur Transportfähigkeit sowie zu notwendigen Hilfsmitteln und Begleitpersonen.
Der Patient ist verpflichtet, den Anweisungen des Fahr- und Begleitpersonals Folge zu leisten. Sicherheitsgurte, Trage- und Rollstuhlsicherung sowie sonstige Sicherheitseinrichtungen sind entsprechend den Weisungen zu verwenden.
Begleitpersonen können nach vorheriger Absprache mitgenommen werden, sofern dem keine medizinischen, sicherheitstechnischen oder kapazitativen Gründe entgegenstehen.

8. Rücktritt / Stornierung / Wartezeiten
Der Patient bzw. Auftraggeber ist verpflichtet, REBOT unverzüglich zu informieren, wenn ein bestellter Transport nicht mehr benötigt wird und daher zu stornieren ist.
Bei kurzfristigen Stornierungen oder Nichtantritt einer bestellten Fahrt kann REBOT eine angemessene Ausfallpauschale verlangen, soweit kein Kostenträger die Kosten übernimmt und der Patient bzw. Auftraggeber die Stornierung zu vertreten hat. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den konkret entstandenen Aufwendungen und ist der Höhe nach auf die vereinbarte Vergütung begrenzt.
Übliche Wartezeiten im Rahmen eines Krankentransports sind mit dem Fahrpreis abgegolten. Darüber hinausgehende, nicht durch Kostenträger vergütete Wartezeiten können gemäß der jeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet werden.

9. Haftung
REBOT haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von REBOT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet REBOT unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Patienten sind ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

10. Datenschutz, Vertraulichkeit und Datenverarbeitung
10.1 Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter
Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für alle Verarbeitungen im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung und Abrechnung der Krankentransporte ist die REBOT GmbH, Seeburger Str. 25, 13581 Berlin.
Datenschutzbeauftragter der REBOT GmbH ist die LOROP GmbH, Herr Hoffmann, E-Mail: Hoffmann@lorop.de.

10.2 Datenkategorien und Verarbeitungsumgebungen
REBOT verarbeitet insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:
– Stamm- und Kontaktdaten (z. B. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Krankenkasse, Versichertennummer),
– einsatzbezogene Daten (z. B. Abhol- und Zielort, Datum und Uhrzeit des Transports, beteiligte Einrichtungen, Transportmittel),
– Gesundheitsdaten (z. B. ärztliche Verordnung, Diagnosekennzeichen, Mobilität, Transportfähigkeit, notwendige medizinische Begleitung und Hilfsmittel),
– Abrechnungs- und Zahlungsdaten (z. B. Leistungsziffern, Beträge, Zuzahlungen, Selbstzahleranteile, Zahlungseingänge).
Die Verarbeitung erfolgt in von REBOT eingesetzten Dispositions-, Dokumentations- und Abrechnungssystemen sowie in damit verbundenen administrativen Systemen.

10.3 Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, erfolgt zu folgenden Zwecken:
– Anbahnung und Durchführung des Beförderungsvertrages mit dem Patienten,
– medizinisch erforderliche Planung, Organisation und Durchführung des Krankentransports,
– Dokumentation des Einsatzes,
– Abrechnung der Leistungen gegenüber gesetzlichen Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen, sonstigen Kostenträgern oder gegenüber dem Patienten als Selbstzahler,
– Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten,
– Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sind insbesondere:
– Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erfüllung eines Vertrages mit dem Patienten bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen),
– Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch – SGB V, SGB X – sowie handels- und steuerrechtlichen Vorschriften),
– Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 b BDSG (Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Zweck der Gesundheitsversorgung, Behandlung und Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich),
– Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, soweit im Einzelfall eine Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen von REBOT oder Dritten erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte des Patienten entgegenstehen (z. B. Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen).

10.4 Gesetzlich Versicherte (GKV) – Verarbeitung und Abrechnung über Abrechnungsdienstleister
Bei gesetzlich versicherten Patienten werden die für die Durchführung des Krankentransports erforderlichen Daten sowie die zur Abrechnung notwendigen Leistungs- und Abrechnungsdaten in den Systemen von REBOT verarbeitet.
REBOT kann zur technischen Erfassung und Abrechnung der Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen spezialisierten Abrechnungsdienstleister (z. B. ZAD) einsetzen. Dieser Abrechnungsdienstleister wird ausschließlich als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO tätig.
An den Abrechnungsdienstleister werden nur diejenigen Daten übermittelt, die für die Abrechnung mit der Krankenkasse erforderlich sind (insbesondere Patientenstammdaten, Krankenkassendaten, Versichertennummer, ärztliche Verordnung, Leistungsdaten, Diagnoseschlüssel, Beträge, Zuzahlungen, Selbstzahlerbeträge). Der Abrechnungsdienstleister verarbeitet diese Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung von REBOT zur Durchführung der Abrechnung; eine Nutzung zu eigenen Zwecken ist unzulässig.
Die gesetzliche Krankenkasse erhält die zur Prüfung und Abrechnung erforderlichen Daten nur im gesetzlich zulässigen Umfang und unterliegt ihrerseits den spezialgesetzlichen Datenschutzregelungen des Sozialgesetzbuchs sowie der DSGVO.

10.5 Privatversicherte und Selbstzahler
Bei privat krankenversicherten Patienten sowie bei sonstigen Selbstzahlern verarbeitet REBOT die Daten des Patienten zur Durchführung des Krankentransports sowie zur Erstellung und Durchsetzung der eigenen Vergütungsansprüche unmittelbar gegenüber dem Patienten oder dessen privater Krankenversicherung.
Rechtsgrundlage ist insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO und § 22 BDSG (Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Zwecken der Gesundheitsversorgung und Abrechnung).

10.6 Empfänger und Kategorien von Empfängern
Neben den in Ziffer 10.4 genannten Krankenkassen und Abrechnungsdienstleistern können personenbezogene Daten im gesetzlich zulässigen Umfang an folgende Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern übermittelt werden:
– behandelnde oder nachbehandelnde Leistungserbringer im Gesundheitswesen (z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Rehabilitationseinrichtungen), soweit dies für die Durchführung des Transports oder die weitere Versorgung erforderlich ist,
– Steuerberater und Steuerkanzlei (insbesondere Steuerkanzlei HOK Falkensee) zur Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten,
– Rechtsanwälte, Gerichte und Behörden, soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist,
– IT-Dienstleister im Rahmen von Wartung und Betrieb der Systeme als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO.

10.7 Speicherdauer
REBOT speichert Patienten-, Einsatz- und Abrechnungsdaten für die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses sowie anschließend für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen. Medizinische und abrechnungsrelevante Unterlagen werden grundsätzlich für 10 Jahre aufbewahrt, soweit nicht im Einzelfall längere gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungs- oder Verjährungsfristen gelten. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen werden die Daten im Rahmen der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gelöscht oder anonymisiert.

10.8 Vertraulichkeit und Schweigepflicht
Alle für REBOT tätigen Personen, insbesondere Disponenten, Krankenwagenfahrer, Rettungssanitäter, Notfallsanitäter und sonstiges Einsatzpersonal, sind auf die Wahrung des Datengeheimnisses nach DSGVO und BDSG sowie – soweit einschlägig – auf die strafrechtliche Schweigepflicht nach § 203 StGB und auf berufs- bzw. dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten verpflichtet. Eine Weitergabe von Patientengeheimnissen erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zugelassen oder für die Durchführung des Krankentransports, die Abrechnung oder die Erfüllung rechtlicher Pflichten zwingend erforderlich ist.

10.9 Rechte der betroffenen Personen
Der Patient hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, auf Berichtigung unrichtiger Daten, auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie das Recht auf Widerspruch gegen bestimmte Verarbeitungen.
Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.

10.10 Weitergehende Datenschutzhinweise
Ergänzende Informationen zur Datenverarbeitung (z. B. weitere Kontaktdaten, detaillierte Auflistung der Empfänger, technische und organisatorische Maßnahmen, evtl. Übermittlungen in Drittländer) stellt REBOT in gesonderten Datenschutzhinweisen nach Art. 13/14 DSGVO zur Verfügung, die in den Geschäftsräumen ausliegen bzw. auf Anfrage oder über geeignete elektronische Kanäle zugänglich gemacht werden.

11. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates, in dem der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
Ist der Patient bzw. Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von REBOT. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Textform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses.


 
 
 
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